Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Handstreichskost

Handstreichskost

Verlobungsmahl
  • die kinder an handstreichs- oder hochzeits-kösten mehr nicht, als was andere gute wirtschaffter ihrem stand gemäß, in diesen begebenheiten anzuwenden pflegen, gut zu thuen schuldig seyn sollen
    1755 MainzLR. VII § 6