Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Handwerksbuch
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Handwerksbetrieb
Handwerksbier
Handwerksbot
Handwerksbote
Handwerksbrauch
handwerksbräuchig
Handwerksbrief
Handwerksbrot
Handwerksbruder
Handwerksbruderschaft
Handwerksbuch
enthält amtliche Eintragungen aus dem Handels- und Gewerbeleben
I
zur Person
- sollen die verordneten solches alles in das obbestimbt hinder einem gericht ligend handwercks-buch, naͤmlich dess meisters, dess jungen ... tauff- und zunamen ... schreiben1655 SchwäbWB. III 1137Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- wann ein frembtder goldtschmidtgesell zum maisterstück zugelassen zu werden begeren ... wirdt, der soll ... sich ... in das handtwercksbuch einschreiben lassen17. Jh. FrankfZftUrk. I 252
II
Warenzeichen, Handwerkszeichen
- daß alle mitmeistere, welche zu bewirckung ihrer fabricq und nadelen ein mirck zu fuhren gemeint, solches, ehe und bevor sie sich dessen bedienen mögen, bey zeitlichen greven und sechsßmeistern angeben und im handtwercksbuch inschlagen lassen und solche zeichen ohne derselben vorwissen nit veränderen, noch keinem erlaubt sein solle, daß sich eines anderen alß bey ermelten ambacht im buch ingeschlagenen zeichens bedienen mögen solle1721 Vogelgesang,Nadelind. 24