Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Handwerkslade

Handwerkslade

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Kasse einer Zunft, Aufbewahrungsort für Urkunden usw.; auch für Totengeräte für Beerdigungen
  • er habe seine gebuͤhr und einkauff-geld zur handwercks-laden abgestatt
    1554 Reyscher,Ges. XII 281
  • soll der meister und lehrjung [bei dessen Lehrbeginn] jeder 5 schilling heller in die handwercks-laden erlegen
    1579 Reyscher,Ges. XIII 268
  • welcher meister werden will, der solle ... dem handwerk ein pfund pfenning in die handwerksladen zu erlegen verbunden sein
    1629 Schmoller,StraßbTucherZft. 260
  • bey der handwercks lade sich angeben, zu mitteln einschlagen
    1648 Beier,Schelten 22
  • so baldt [der Lehrjunge] angenommen wirdt, soll er in die handwerkslade ... wachß und wein abstatten
    18. Jh. MittDBöhm. 42 (1904) 508
unter Ausschluss der Schreibform(en):