Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): handwerksmäßig

handwerksmäßig

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  • nehmen wir hoͤchst ungern wahr, daß die jungen rechtsbeflissenen sich immer mehr auf das handwerksmaͤßige erlernen des bloßen buͤrgerlichen privatrechts einschraͤnken
    1797 Rabe,PreußG. IV 1
unter Ausschluss der Schreibform(en):