Handwerksstrafe
Handwerksstrafe
von der Zunft, Innung festgesetzte Strafe
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wo einer solches ubergehen und nach handtwercksstrafe nicht nachlassen konte oder wolte, soll es der obermeister dem ambte oder rathe vormelden1574 Wissell,Steinmetz 158
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zu verrichtung ihrer arbeit bey gefaͤngnis und andern, auch hand-werks-strafen anzuhalten17. Jh. CCBrandenbCulmb. II 1 S. 65 Faksimile
- 1739 SammlKKGes. I 222 Faksimile