Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Handwerksstrafe

Handwerksstrafe

von der Zunft, Innung festgesetzte Strafe
  • wo einer solches ubergehen und nach handtwercksstrafe nicht nachlassen konte oder wolte, soll es der obermeister dem ambte oder rathe vormelden
    1574 Wissell,Steinmetz 158
  • zu verrichtung ihrer arbeit bey gefaͤngnis und andern, auch hand-werks-strafen anzuhalten
    17. Jh. CCBrandenbCulmb. II 1 S. 65
  • 1739 SammlKKGes. I 222
unter Ausschluss der Schreibform(en):