Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): handwerksunfähig

handwerksunfähig

  • sollen selbige [die sich den Gebräuchen nicht fügen] wegen solcher ubertretung ... auf ihren handwerken und bruderschaften an keinem ort paßiret, sondern von jedermänniglich für handwerks- und profeßions-unfähig und untüchtig gehalten [werden]
    1732 CAustr. IV 755
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