handwerksuntüchtig
handwerksuntüchtig
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sollen selbige [die sich den Gebräuchen nicht fügen] wegen solcher ubertretung ... auf ihren handwerken und bruderschaften an keinem ort paßiret, sondern von jedermänniglich für handwerks- und profeßions-unfähig und untüchtig gehalten [werden]1732 CAustr. IV 755 Faksimile