Handwerksverbrechen
Handwerksverbrechen
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da sich selbigen jars zwischen ihnen [den Schreinermeistern] oder den gesellen handtwerchsverprechen oder andere gemaine unwillen eraignet, selbige einem handtwerch vor offner ladt anbringen und abhandlen lassen1653 StraubingUB. 819
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wegen jener in den artikelsbriefen wörtlich ausgedrückten handwerksverbrechen und fehlern, welche vornehmlich nach den grundsätzen des handwerks beurteilt werden müssen1776 Wissell,Hdw. II 267