Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Handwerkswohltat

Handwerkswohltat

volles Recht eines Handwerkmeisters
  • die kämmerer ... sollen für rechtschaffene und untadelhafte meister gehalten werden, alle handwerkswohltat mit genießen
    1654 RonneburgHdw. 268
  • ohne handwerckswohltaten sitzen ist, da einer das handwerck zwar als ein ander burger treiben, aber weder gesellen führen, noch jungen lehren noch in das handwerck mit eingehen darff
    1722 Beier,HdwLex. 311