Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Haselhecke

Haselhecke

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  • were es sach, dass sie der wein überneme [den rugreff und sein Gefolge], dass sie verlüren ire schwert oder sporen, so soll der heimburg gen an eine hagenthorn hecke, und soll einen sporen machen, und an ein haselhecke, und ein schwert machen
    oJ. Unterelsass/GrW. I 759
unter Ausschluss der Schreibform(en):