Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Haselnußstockstreich

Haselnußstockstreich

  • dem manne koͤnnen auf einmal mehr nicht als fuͤnfzig haselnußstockstreiche, dem weibe nicht mehr als dreissig karbatschstreiche vom ochsenzaͤhm ... gegeben werden
    1787 HdbchÖstGes. XIV 873