Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Haselnußstockstreich
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Haselnußstockstreich
- dem manne koͤnnen auf einmal mehr nicht als fuͤnfzig haselnußstockstreiche, dem weibe nicht mehr als dreissig karbatschstreiche vom ochsenzaͤhm ... gegeben werden1787 HdbchÖstGes. XIV 873Faksimile - digitalisiert im Rahmen von ALEX - Historische Rechts- und Gesetzestexte Online
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