Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Haßrecht

Haßrecht

(Berechtigung zum) Zweikampf zwischen Handwerksgesellen
  • wann ein gesell dem andern außer der auflage schändet, ... so solle sie ... solches vor der auflage anzeigen ... so aber die schändung gescheidert und nicht bald ein geboth gehalden wird, so mag derjenige, so geschändet worden, bey dem laden gesellen und beysitz meistern um haßrecht bitten, bis ein geboth gehalten wird
    1724 Ansbach/Wissell,Hdw. II 329 [nach Wissel aaO. dagegen Schreibfehler für Hausrecht]