Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Hatterbaum

Hatterbaum

Grenzbaum
  • da einer dem andern die zwischen ihnen aufgerichten und verzeichneten hotter, kag unnd marchpaumb abhagkht unnd vertilgte, der oder dieselben sollen von jedem khag und hotterbaum verfallen sein 5 flor. von einer grain oder marchpaum aber 1 fl.
    1601 MHungJurHist. V 2 S. 95
  • verdilliget einer einen hotter, hotterbaumb stain oder hübel, ... so ist der thätter demselben, der ihne ergriffen hat, ein oxen zue geben schuldig und darzue der herrschaft in 32 fl. straff verfahlen
    1670 NÖsterr./ÖW. XI 147
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