Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Hattertbeschwernis

Hattertbeschwernis

Gemeindeauflage
  • soll der markt Agnethlen zwischen denen erwählten und bestellten amtspersonen einen unterschied machen und ... weder dem herrn hannen, stuhls-geschworenen und übrige rathsbeamten durch die zehendleute etwas befehlen lassen, sondern von allen denjenigen markts- und hattertbeschwerniße, welche durch die zehend-leute pfleget bestellet zu werden, gantz exemt und befreyet seyn lassen
    1716 ArchSiebb.2 7 (1866/67) 353