Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Hatzherr?

Hatzherr?

  • die zwei dörfer haben ihren freien zogk, und were es, dasz einer oder mehr von dannen hinweg wolten ziehen ... so mag ine niemand behalten; besunder, begegnet ime sein alter und junger hatschherre, der sein eigen hatssherr ist ... soll der herr ab seinem pferde stehen und ime helfen schalten an dem wagen oder an dem carriche
    1529 Unterelsass/GrW. V 443