Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Haubenband

Haubenband

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Gerechtsame der Witwe eines Adligen, wonach sie ein Jahr nach dem Tode des Mannes im Besitz bleibt
Sachhinweis: Otto Opet, Deutschrechtliche und römischrechtliche Bestandteile der Haubenbandsgerechtigkeit. Ein Beitrag zur schleswig-holsteinischen Rechtsgeschichte / QFSchleswH. VII 185-216
  • vorschriue jck Borchert van Anefelde my jn krafft disses breves forthan vnd ferner, datt ... myne leue hußfrouwe ... alles, was sie mit dem houvenbande vnd sonst an landesrecht ... to eruen berechtiget, eruen ... scholde
    1554 ZRG.2 Germ. 27 (1906) 43 Anm. 2
  • irrungen ... von wegen der fräwlichen gerechtigkeiten und huvenbandes, was nach absterben eines vom adel dazu gehöre ... nemlich wenn ein edelmann verstirbt so soll seine ... wittibe ... jahr und tag ... in seinem vollen gute besitzen bleiben
    1760 Hellfeld III 1887
  • QFSchleswHG. VII 187
  • QFSchleswHG. VII 191 [Die Haubenbandsgerechtigkeit bezeichnet das von der normalen Rechtsgestaltung abweichende, den Witwen der Mitglieder der schleswig-holsteinischen Ritterschaft zustehende Erbrecht]