Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Haubergsanteil

Haubergsanteil

  • es wird letztern bei ihrer unterthans-pflicht befohlen, niemanden einen dergleichen haubergs-antheil zu verleihen, der nicht neben der benutzung desselben auf frucht, vorzüglich die conservation des holzes im auge hat
    1802 Scotti,Sayn 896