Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Haufengeld

Haufengeld

Beitrag zur Wiesengenossenschaft
vgl. Haufgeld
  • daß diejenige, so 4 ₰ geben und itzo haufengeld genant wird, nicht mehr alß einen stamm oder einen baum kircher machen sollen, die wießen seyn gleich größer und halten mehr alß ein viertel
    1701 HessBlVk. 6 (1907) 12