Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Hauptberechnung
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- [die Glasmeister sollen] ... alle drei monate eine hauptberechnung, damit ein ieder [Glasmacher] wie und was er sei, wissen moͤge, in selben von allen und ieden fuͤhren, in die naͤmlichen register eintragen, und beiderseitig unterfertigen1767 HdbchÖstGes. III 2 S. 365
- den koͤstenausweiß oder die hauptberechnung ... anzuhaͤngen1787 HdbchÖstGes. XIII 217Faksimile - digitalisiert im Rahmen von ALEX - Historische Rechts- und Gesetzestexte Online