Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Hauptberechnung

Hauptberechnung

  • [die Glasmeister sollen] ... alle drei monate eine hauptberechnung, damit ein ieder [Glasmacher] wie und was er sei, wissen moͤge, in selben von allen und ieden fuͤhren, in die naͤmlichen register eintragen, und beiderseitig unterfertigen
    1767 HdbchÖstGes. III 2 S. 365
  • den koͤstenausweiß oder die hauptberechnung ... anzuhaͤngen
    1787 HdbchÖstGes. XIII 217