Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Hauptbevollmächtigte

Hauptbevollmächtigte

  • in allen fällen, wo nach aufgehobener hauptvollmacht die substitution fortdauert, ist der substitut befugt und schuldig, das geschäft als hauptbevollmächtigter so lange fortzusetzen, bis der machtgeber anderweitige verfügungen getroffen hat
    1794 PreußALR. I 13 § 194
unter Ausschluss der Schreibform(en):