Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Hauptbuch
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Hauptbezichtigung
Hauptbindel
Hauptbischof
Hauptbistum
(Hauptbodel)
(Hauptbootsmann)
(Hauptbreite)
Hauptbrief
Hauptbrüchte
Hauptbuch
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Buch für wichtige geschäftliche Eintragungen in verschiedener Verwendung
I
allgemein
- es soll auch ein ieder punt sinen schriber haben mit einem hoptbuoch, der uf gehalten landstag all händel anzeichne1524 SchweizId. IV 988Faksimile - digitalisiert in der Onlineversion des Schweizerischen Idiotikons
- das heubtbuch, dar ynne sollen beschrieben sein vnd furthin werden diese vnsere bruderliche vereynigunge, wie die selbige besigelt ym kasten ligrvor 1547 Luther(Clemen) II 414
- soll clager das hauptbuch zum nechsten gerichtstag beibringen1554 WiesbadenGB. 96
- wan solches geschehen, soll der gerichtschreiber solche gehaltene recesse alßbalt ins haubtbuch, so verwarlich nebenst den acten uff der gerichtsstuben jederzeit sein und pleiben soll, einschreiben1562/77 LünebNGO. 351Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- so sollen diejenigen deren nahmen die nicht in den hauptbuch zu Scholdorf angeschrieben sind, wenn sie vonn brandes halben ... zu schaden kommen, so sollen sie aus dem Scholdorffer gilde kein gilderecht haben noch gewertig sein1569 Helmer,SchleswFVers. I 482
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insbesondere zur Eintragung von Einkünften und dergleichen
- sollen vber alle kirchen güter vndt einkommen, auch rechte vndt gerechtigkeiten, zwey gleichlautende haubtbücher machen1632 DZKirchR. 11 (1902) 459
- V. gibt ... zu ... Gally, wie der stifftag genent wird ... wann er hierzu verschafft wirdt, alss ... gehorsamber vndterthan: eissengelt 12 g[ulden] stüfftgelt ... flax 2 pfundt ... allermassen das haubtpuech aussweist1687 Indersdorf II 352 (nr. 2229)Faksimile (ca. 382 KB)
- solle in ein eignes darzu gewydmetes haubtbuch aller ämbteren sowohl alß eines jedes ambts sonderbahres grösseres rechnungbuch ... aller und jedes ambtß rechnung ordentlich eingetragen ... sein1704 MellingenStR. 431Faksimile - digitalisiert im Rahmen der "Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen online"
- der also seine von dem debitore zugestandene schuld in der stadt hauptbuche wird protocolliren laßen1706 RevalStR. I 297Faksimile (ca. 153 KB)
- dieweil ein hauptbuch uͤber jeder kirchen guͤther, einkuͤnfften, recht und gerechtigkeiten das rechte fundament ist, wornach die jaͤhrliche rechnung muß gehalten werden1739 MagdebKO. 189Faksimile - digitalisiert im Rahmen der VD18-Digitalisierung der Universitäts- und Landesbibliothek Sachsen-Anhalt
- da aber auch über den städtischen passivzustand ein ordentliches hauptbuch errichtet werden muss, worin nicht nur die schuld, kapitalien ... interessen ... jahrzinsen ... verzeichnet sind1790 Wittrup,RheinbergRG. Qu. 53
- [die von der Mecklenburg-Strelitzschen Domänenkammer geführten] hauptbücher [enthielten alle herzoglichen Einkünfte und Ausgaben eines Jahres]oJ. Bosse,Stargard 4
II
im Handel
- können ... alle hendel mit zweyen büchern, als mit eynem jornal vnd haubtpuch gehalten ... werden1549 Schirmer,KaufmWB. 83
- hauptbuch ... besonders das vornehmste ... unter mehreren handlungs- oder rechnungsbüchern1775 Adelung II 1007Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- sobaldt einige post ins journal geschrieben, muss selbige alsbald auch ins hauptbuch getragen werdenoJ. Glücksmann,BernHausb. 13
- hauptbuch aller gelegeroJ. Schirmer,KaufmWB. 83
III
beim Grundbuch das Buch zur Eintragung von Eigentümern und Lasten im Gegensatz zum Urkundenbuch
- in ... Böhmen als in ... Mähren soll ... ein hauptbuch errichtet werden. dieses hauptbuch macht künftig die grundfeste der landtafel aus, indem das sächliche recht nur durch die vorschreibung in das hauptbuch ... erwirket wird.1794 Pat. v. 22. 4./öst. Justizgesetzslg. nr. 171