Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Hauptbuch

Hauptbuch

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Buch für wichtige geschäftliche Eintragungen in verschiedener Verwendung

I allgemein
  • es soll auch ein ieder punt sinen schriber haben mit einem hoptbuoch, der uf gehalten landstag all händel anzeichne
    1524 SchweizId. IV 988
  • das heubtbuch, dar ynne sollen beschrieben sein vnd furthin werden diese vnsere bruderliche vereynigunge, wie die selbige besigelt ym kasten ligr
    vor 1547 Luther(Clemen) II 414
  • soll clager das hauptbuch zum nechsten gerichtstag beibringen
    1554 WiesbadenGB. 96
  • wan solches geschehen, soll der gerichtschreiber solche gehaltene recesse alßbalt ins haubtbuch, so verwarlich nebenst den acten uff der gerichtsstuben jederzeit sein und pleiben soll, einschreiben
    1562/77 LünebNGO. 351
  • so sollen diejenigen deren nahmen die nicht in den hauptbuch zu Scholdorf angeschrieben sind, wenn sie vonn brandes halben ... zu schaden kommen, so sollen sie aus dem Scholdorffer gilde kein gilderecht haben noch gewertig sein
    1569 Helmer,SchleswFVers. I 482
-- insbesondere zur Eintragung von Einkünften und dergleichen
  • sollen vber alle kirchen güter vndt einkommen, auch rechte vndt gerechtigkeiten, zwey gleichlautende haubtbücher machen
    1632 DZKirchR. 11 (1902) 459
  • V. gibt ... zu ... Gally, wie der stifftag genent wird ... wann er hierzu verschafft wirdt, alss ... gehorsamber vndterthan: eissengelt 12 g[ulden] stüfftgelt ... flax 2 pfundt ... allermassen das haubtpuech aussweist
    1687 Indersdorf II 352 (nr. 2229)
  • solle in ein eignes darzu gewydmetes haubtbuch aller ämbteren sowohl alß eines jedes ambts sonderbahres grösseres rechnungbuch ... aller und jedes ambtß rechnung ordentlich eingetragen ... sein
    1704 MellingenStR. 431
  • der also seine von dem debitore zugestandene schuld in der stadt hauptbuche wird protocolliren laßen
    1706 RevalStR. I 297
  • dieweil ein hauptbuch uͤber jeder kirchen guͤther, einkuͤnfften, recht und gerechtigkeiten das rechte fundament ist, wornach die jaͤhrliche rechnung muß gehalten werden
    1739 MagdebKO. 189
  • da aber auch über den städtischen passivzustand ein ordentliches hauptbuch errichtet werden muss, worin nicht nur die schuld, kapitalien ... interessen ... jahrzinsen ... verzeichnet sind
    1790 Wittrup,RheinbergRG. Qu. 53
  • [die von der Mecklenburg-Strelitzschen Domänenkammer geführten] hauptbücher [enthielten alle herzoglichen Einkünfte und Ausgaben eines Jahres]
    oJ. Bosse,Stargard 4
II im Handel
  • können ... alle hendel mit zweyen büchern, als mit eynem jornal vnd haubtpuch gehalten ... werden
    1549 Schirmer,KaufmWB. 83
  • hauptbuch ... besonders das vornehmste ... unter mehreren handlungs- oder rechnungsbüchern
    1775 Adelung II 1007
  • sobaldt einige post ins journal geschrieben, muss selbige alsbald auch ins hauptbuch getragen werden
    oJ. Glücksmann,BernHausb. 13
  • hauptbuch aller geleger
    oJ. Schirmer,KaufmWB. 83
III beim Grundbuch das Buch zur Eintragung von Eigentümern und Lasten im Gegensatz zum Urkundenbuch
  • in ... Böhmen als in ... Mähren soll ... ein hauptbuch errichtet werden. dieses hauptbuch macht künftig die grundfeste der landtafel aus, indem das sächliche recht nur durch die vorschreibung in das hauptbuch ... erwirket wird.
    1794 Pat. v. 22. 4./öst. Justizgesetzslg. nr. 171
unter Ausschluss der Schreibform(en):