Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Hauptbürge

Hauptbürge

im Unterschied zu Rückbürge 
  • wegen einer belohnung des rückbürgen, für die übernommene vertretung des hauptbürgen finden eben diese vorschriften anwendung
    1794 PreußALR. I 14 § 368
unter Ausschluss der Schreibform(en):