Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Hauptbürgermeisterrechnung

Hauptbürgermeisterrechnung

Schlußrechnungslegung des Bürgermeisters
  • daß ins kuͤnfftig dergleichen particular rechnungen so viel moͤglich abzustellen, und alle gefaͤll in die haupt burgermeister rechnungen zu bringen
    1702 Reyscher,Ges. XIII 803