Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Hauptdomänenetat

Hauptdomänenetat

  • für diese erlaubnis, in das oberland mit bayerschem salze in den bestimmten districten handeln zu dürfen, zahlte die münchener kammer jährlich 4000 fl., welche im hauptdomainenetat in einnahme kommen
    1797 HohenzollForsch. 1 (1892) 130