Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Hauptdreißigst

Hauptdreißigst

zur Einziehung des Dreißigst (III 2) 
  • befehlen hiemit ernstlich, daß sich alle [handelsleute] ... allein der alten gewöhnlichen strassen, an die geordneten hauptdreyßigst, Preßburg, Ungarischen Altenburg gehörigen filial, desgleichen ... andern dieser strassen geordneten mauth stätten gebrauchen und iedes orts die gebührende mauth und dreyßigst abrichten
    1606 CAustr. III 89