Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Hauptdreißigstamt

Hauptdreißigstamt

wie Hauptdreißigst 
  • falls daher eine waare innerhalb dieser sechs monate bei dem bestimmten hauptdreissigstamte nicht eintrifft, so ist der paß fuͤr erloschen anzusehen
    1785 HdbchÖstGes. IX 132