Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Haupteid
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Haupteid
- wollte aber der kläger dem beklagten die klag ins gewissen ... stellen, so soll der beklagte ... auf nechstkuͤnftigen gerichts-tag solchen eyd entweder leisten ... oder aber ihme den haupteyd wieder heim zu schieben1577/83 LünebRef. 644Faksimile - in Google Books
- der eid, den einer der streitenden theile dem andern zur entscheidung der sache zuschiebt, man nennt ihn den zugeschobenen oder haupt-eidBadLR. 1809 Satz 1357Faksimile - digitalisiert vom Max-Planck-Institut für europäische Rechtsgeschichte