Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Haupteid

Haupteid

  • wollte aber der kläger dem beklagten die klag ins gewissen ... stellen, so soll der beklagte ... auf nechstkuͤnftigen gerichts-tag solchen eyd entweder leisten ... oder aber ihme den haupteyd wieder heim zu schieben
    1577/83 LünebRef. 644
  • der eid, den einer der streitenden theile dem andern zur entscheidung der sache zuschiebt, man nennt ihn den zugeschobenen oder haupt-eid 
    BadLR. 1809 Satz 1357
unter Ausschluss der Schreibform(en):