Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Hauptendzweck

Hauptendzweck

  • außerdem sind alle dergleichen besondre gesetze und verordnungen so zu erklären, wie sie mit den vorschriften und dem hauptendzwecke des staats am nächsten übereinstimmen
    1794 PreußALR. Einl. § 57