Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Hauptendzweck
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Hauptendzweck
- außerdem sind alle dergleichen besondre gesetze und verordnungen so zu erklären, wie sie mit den vorschriften und dem hauptendzwecke des staats am nächsten übereinstimmen1794 PreußALR. Einl. § 57