Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): 1Haupterbe
Artikel davor:
Haupteisenniederlagsinspektor
Haupteisenwurz
Hauptelle
Hauptempörer
haupten
Hauptendienst
Hauptendzweck
Hauptentschädigungsobjekt
Hauptentscheidungsgrund
Hauptentschließung
1Haupterbe
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I
der in erster Linie eingesetzte Erbe, besonders im Gegensatz zum Ersatz- und Nacherben (II)
- es stehet ainem ieden gescheftinger bevor, das er ... in seinem testament nit allein haubterben sonder auch after- und nacherben einsetz1573 NÖLTfl. III 25 § 1
- die erblichen creditorn ... sollen umb iere personliche sprüch wider die haubterben und nit die geschäftinger oder legatarien khlagen1599 NÖLREntw. I 12 § 20
- wann kein haupterb vernambset, sondern nur legatarii1709 Mutach 68Faksimile (ca. 154 KB)
- uebrigens finden wegen der befugnisse des substituten cautionsbestellung zu fordern, und wegen der auseinandersetzung zwischen ihm und dem haupterben oder legatario, bey eintretendem substitutionsfalle die zwischen dem nießbraucher und eigenthümer gegebenen vorschriften ebenfalls anwendung1794 PreußALR. I 12 § 472
- MnlWB. III 702
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II
wer als Einzelperson erbt im Gegensatz zum Stamm
vgl.
Haupt (III 1 b)
- wan nach absterben der elteren die obsbeüm nit zum gut theilt werden, soll zwar dasjenige zahme obs von den beümen, so auf einesin gut stehen mit dem korb getheilt werden, so lang der haubterben oder stöcken einer läbt1697 Niedersimmental 149Faksimile - digitalisiert im Rahmen der "Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen online"