Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Hauptetat

Hauptetat

  • wenn in dem haupt-etat summen in folle auf den grund specieller zu führenden berechnungen aufgefuͤhrt worden; so sind die special-etats dieser neben-rechnungen jedesmal zugleich zur hiesigen vollziehung beizulegen
    1800 Rabe,PreußG. XIII 424