Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Hauptfeind
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hauptfallen
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- so einer des ermordten heubtfeind were gewesen vnd mit einer mordtlichen wehre an dem ende zu der zeit, da der mordt begangen, gesehen worden, were eine genugsame vermutunge zu der [scharffen] fragen1541 König,Proz. 6
- hoeffiandoJ. His,FriesStrR. 202
- waerso guede lude tusschen twe hoefvyanden omme soene vaeren ende de soene worde myt willkoren ghemaketoJ. Fivelgo/Richth. 288Faksimile (ca. 154 KB)
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insbesondere im Zeugenverfahren
- der wird im rechten für ein heuptfeïnd gehalten, der wider den andern eine peinliche sache hat [er kann nicht Zeuge sein]1541 König,Proz. 82
- wäre der zeuge dem gegentheil gehäßig und würde als sein haupt-feind überzeugt1583 SiebbLR. I 6 § 2Volltext (und Faksimile) - in DRQEdit
- wir lassen es ... was die denunciation und aussagunge belanget, bey den allgemeinen rechten bewenden ... jedoch dasz solcher anbringer ... nicht verrucht noch untüchtig ... noch der andern parthey hauptfeind (sei)PreußLR. 1620 VI 1, 3 § 1