Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Hauptgemeinde

Hauptgemeinde

Gemeinde samt beigelegten Steckhöfen 
  • sollen die nun benamseten haubtgemeinden insgesamt und eine jede insbesondere die ihnen beygelegten stekhöfe von nun an in ihre dorfehefehde oder twing und march aufnemmen
    1751 ArgauLsch. I 346
  • viele daher heimathlos gewordene arme landsäßen als auch andere auf diesen stekhöfen in armuth gefallene fremdlinge, die niemahls unsere landskinder gewesen, unserem staat zur großen beschwährd auffallen, mithin auch die haubtgemeinden, in welchen sie etwa aus erbärmde geduldet worden, mit ihrer noth und dürftigkeit getruket
    1751 Merz,Steckhöfe 142
unter Ausschluss der Schreibform(en):