Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Hauptgeschäft
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I
wesentliche rechtsgeschäftliche Bestimmung
- mag der testator, wann er vorher die legata und particulargeschäft geordnet, nachmals sich einer solchen generalclaußell gebrauchen, was daruebere verblieben ... daß ... verschaff ... er dem N. ... und ob ... gleich ... nit angehengt ... als meinem instituirten erben ... so wirdet doch solch haubtgeschäft fur ain erbsatzung gehalten1599 NÖLREntw. III 7 § 2
II
Hauptbeschäftigung, Hauptbetrieb
- dieser zeitliche burgermeister ... richtet sich nach denen gebräuchen der vorhergehenden ... sein hauptgeschäft aber ist ... daß er die herrschaftlichen und landkassen gelder ... an die behörde liefert1765 Ennen,Saarstädte 242
- wer den handel mit waaren oder wechseln als sein hauptgeschäft treibt, wird ein kaufmann genannt1794 PreußALR. II 8 § 475
- eine handels-frau kann denjenigen, durch den sie das hauptgeschäfte ihrer handlung treibt, zur beeidigung und verschreibung für ihre handlung sistiren1794 QHambSchiffahrt 647
- da ... der begriff eines kaufmanns allen ... zukommt, welche einen fortdauernden waarenhandel als ihr hauptgeschaͤft treiben1797 Rabe,PreußG. IV 92Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)