Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Hauptgesellschaft
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Hauptgesellschaft
- jeder gesellschafter kann auf seinen antheil auch ohne bewilligung seiner mitgesellschafter dritte personen zu sich in gesellschaft nehmen; er kann ohne solche zustimmung niemanden in die hauptgesellschaft aufnehmen, auch wenn er deren geschäftsbesorgung hatBadLR. 1809 Satz 1861Faksimile - digitalisiert vom Max-Planck-Institut für europäische Rechtsgeschichte