Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Haupthandel

Haupthandel

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I im bürgerlichen Streitverfahren
  • so das geschehen, soll in dem haupthandel erkannt werden
    1530 LibriFeud.(Weidm.) C II
  • haben ... mgh. ... erkant ... das diewyl anzogne durch den kleger fürgewante frag ... zu erlüterung des houpthandels in dheiner gstalt dann allein zu verzug und vfschub desselbigen dienstlich noch eruorderlich, sye es am vndern gericht übel erkennt vnd wol geappelliert worden
    1583 ZSchweizR. 22 (1882) RQ. 72
II gewisse Straftaten
  • wann es ... umb haubthändel zue thuen ist, soll man nach ordnung und vermüg der lantsreformation mit inen handlen
    1629 Steiermark/ÖW. VI 259