Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Hauptmannswahre

Hauptmannswahre

amtlicher Augenschein zur Schätzung von Pfändern (oder diese Pfänder selbst, im Zusammenhang mit Ware?)
  • was haubtmanswahr, soll der herr landtaman, was aber nit haubtmanswahr soll der herr landtschreiber fürohin besiglen, betreffend die hauptmanswahr, wan ein haubtman sich difficultiert einen zedel für zweyfache pfand zu erkenen, soll er ...
    1682 LBAppenzIR. 107