Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Hauptnotdurft

Hauptnotdurft

bei Gerichtsverhandlungen: die Hauptsache im Gegensatz zu Inzidentien
  • indeme auch ... die 30 täge zu handlung der haubtnothdurft und nicht zu proponirung eines incidentis zihlet, dato aber solcher termin mit verschiebung der zeugen-verhörungen, edir und recognoscirungs- auch anderer dergleichen incident-begehren bis zur verstreichung der 30 täge mißgebraucht und hierdurch die handlung der haubtnothdurfft noch weiters hinaus verschoben [sollen von jetzt ab alle Incidentia vor Ablauf der Hälfte der 30 Tage vorgebracht werden]
    1689 CAustr. I 33