Hauptpächter
Hauptpächter
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hingegen hat [Verpächter] auf den zins, welchen dieser [Unterpächter] dem hauptpächter oder miether zu zahlen hat, ohne besondere ausdrückliche verabredung, kein recht1794 PreußALR. I 12 § 318
- 1796 Bewer,Samml. II 141
- 1798 Kropatschek,KKGes. XI 269