Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Hauptschuldiger

Hauptschuldiger


I Hauptschuldner im Gegensatz zum Bürgen
  • daz ... nyman ... zu Triere eynchen ußvertigen man ... ensulle ... gekummeren ..., dan alleyne den heubtschuldiger und burgen
    1367 TrierWQ. 356
  • dat is de löviger mit dem börgen ... nicht schüldig, dat he mer als einmal ... den hövetschüldiger besöke
    vor 1531 RügenLR. Kap. 161 § 11
  • ob die bürgen, wann der haupt-schuldiger von dem gläubiger längere frist erlanget, ihrer bürgschafft entlediget?
    1572 CAug. I 91
  • nachdem es unlaugbar, daß ... die bürgen sowohl als die hauptschuldiger dadurch in äusserste verderb gesetzt
    1580 BremPolO.(1732) 940
II der am meisten Schuld trägt
  • dieweil er eines so grossen schadens ein anstifter und hauptschuldiger gewesen
    16. Jh. Ellissen,Einbeck 22
unter Ausschluss der Schreibform(en):
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