Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Hauptschuldner
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wie neuhochdeutsch, auch persönlicher Schuldner
- alse ... jungher S. ... fur mich ... in houbtschuldeners wise für hundert guldin getretten ist1428 RappoltsteinUB. III 276
- als ouch egemelt capitel sich mit uns als houptschuldner gegen H.V. ... umb ... [Hauptgut] und davon zwölf guldin zins1492 Konstanz/FreibDiözArch.2 2 (1901) 98
- so der houptschuldner gelediget wurdt, werden ouch ledig alle die für in verbürget haben1529 Murner,Inst. 107 bVolltext (und Faksimile), Ausgabe von 1519 - in DRQEdit
- man soll den hauptschuldner zu erst suchenTirolLO. 1532 III 24Volltext (und Faksimile) - in DRQEdit
- daß darvor sein burge, was das recht darober wiesen wurde, hauptschuldener sein soll1540 TrierWQ. 54Faksimile - digitalisiert von der Universitäts- und Stadtbibliothek Köln
- so man den hauptschuldner ein mol oder zwey gemant und gewarnet, das man dan dem bürgen sampt dem hauptschuldner nochgänge mit recht1551 Schmoller,StraßbTucherZft. 189Faksimile - digitalisiert von der ULB Düsseldorf
- ist ihm ... sein ansprach am hauptschuldner vorbehalten1556 WürtLändlRQ. I 754Faksimile (ca. 46 KB)
- da aber die hauptschuldner verstorben1559 Wutke,SchlesBergb. II 122Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- satzende sich und alle ire erben gemelte verkauffer unverscheidenlich zu rechten währen und welcher einen im landt verbůrget umb loufig schulden ... und dann der, dem die schuld gehört, wenn die verfallt, den bürgen vor dem houptschuldner anlanget1564 Niedersimmental 85Faksimile - digitalisiert im Rahmen der "Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen online"
- daß ihr principal der hauptschuldner erstlich und zuvor solcher schuld halb rechtlich ersucht werdeNotariat 1565 Bl. 32Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- ofte woll de hovetschuldener ehme etzliche pande to huß gebracht1570 HolstVierstUrt. 436
- wann der haubtschuldner nit solvendo were, so möcht der glaubinger auf den nachschuldner sein execution werben1573 NÖLTfl. II 9 § 6
- der bürg bliebt dem gläubiger verhafft, obschon der gläubiger vom hauptschuldner etwas an zins oder hauptgut bezüchtBernGS. 1615 Bl. 38Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- weder den hauptschuldner der außlösung noch die befreundte deß einstands halber ... zulassenÖstExekO.1655 4 § 2
- die rechtswandlung in der person des hauptschuldners befreyt die bürgenBadLR. 1809 Satz 1281Faksimile - digitalisiert vom Max-Planck-Institut für europäische Rechtsgeschichte
- Graf u.Dietherr 244
Faksimile (2. Aufl.) - in Google Books