Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): hauptsummlich

hauptsummlich

  • wie dann auch ... keiner auffgenommen werden solle, welcher nicht eine bewohnliche behausung darzu zum wenigsten an seinem vermoͤgen tausend guͤlden haupt-summlich habe
    1705 Schudt,JüdMerkw. III 188