Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Hauptweistum

Hauptweistum

  • damit der schultheiss zum ersten articul des hauptweistumbs geschritten vnd den lehnman gefragt, was zu diesem geding der lehnman dem hern apt, vnd wiederumb der herr apt von wegen des conuents dem lehnman schuldig seie?
    1565 Untermosel/GrW. II 362