Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Hauptzehnt

Hauptzehnt

großer Zehnt zU. Schmalzehnt 
  • daß derselb grundherr hat zween zehenden zu R.: einer genannt der groß oder hauptzehenden, der ander firrendorffer zehenden
    1545 LuxembW. 609
  • die übrigen großen haupt zehenden an früchten und wein
    1595 FreibDiözArch.2 36 (1935) 273