Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Hausanschlag

Hausanschlag

Haussteuer
  • daß er richter ain tag nach verstrichenen monath des angesezten zahlungstermin, es seien gleich monathgelter hausanschläg werbgelter oder andere anschläg ... das gelt einfordern solle
    1704 NÖsterr./ÖW. XI 123
  • die durch kriegs ungemach und sonsten verherigt- oder ... vernachlassigte hauser ... geflissentlich umb sich des darauf beyzutragen schuldigen hausanschlags zu eximiren ... irreparirt liegen ... lassen
    1727 DürenWQ. 330
  • 1787 HdbchÖstGes. XIII 165