Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Hausbuch
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(Hausbreche)
(Hausbrechung)
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(Hausbringung)
Hausbrot
Hausbrotbäcker
Hausbruch
Hausbrücke
Hausbruder
Hausbuch
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I
Buch für private oder vorübergehende Aufzeichnungen, Kladde des Kaufmanns
- was aber unter dem nahmen schuld- oder haussbuch zu verstehen, so können unter diesem nahmen alle handels-, kaufmanns- oder andere bücher in welchen alles ordentlich nach seinem dato, ohne versetzung desselben bezeichnet, kein spatium darzwüschen, nichts darinnen durchgestrichen oder radiert ist, verstanden werden und für haussbücher angesehen1615 Glücksmann,BernHausb. 162
- besondere schrifften einer privatspersohn, als ihr haussbuch1709 Mutach 192Faksimile (ca. 157 KB)
- es sollend vorgemelten schult- und anderen brieffen und obligationen ... collocirt werden ... item verfallene bußen, hauß- und schlaffbücher1715 MurtenStR. 519Faksimile - digitalisiert im Rahmen der "Sammlung Schweizerischer Rechtsquellen online"
- da der sohn in seinem hausbuch das legatum auf die söhne ohne bedencken selbst verstanden1737 Grupen,Disc. 50Faksimile - digitalisiert vom Münchener Digitalisierungszentrum (MDZ)
- haus- und s[ude]lbuch1759 SchweizId. IV 993Faksimile - digitalisiert in der Onlineversion des Schweizerischen Idiotikons
- hausbücher und hausaufzeichnungen sind keine gültige rechtsurkunden für denjenigen, der sie geschrieben hatBadLR. 1809 Satz 1331Faksimile - digitalisiert vom Max-Planck-Institut für europäische Rechtsgeschichte
II
Grundbuch
- die grentz vernoltelung nebst den verschreibungen dem haußbuch einverleyben1613 InsterbUrk. 138
IV
"ein polizeilich angeordnetes Büchelchen zum An- und Abschreiben der Hauseinwohner" Gutzeit,Livl. I 500