Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Hausbuch

Hausbuch

automatisch generierte Links zu anderen historischen Wörterbüchern:

I Buch für private oder vorübergehende Aufzeichnungen, Kladde des Kaufmanns
  • was aber unter dem nahmen schuld- oder haussbuch zu verstehen, so können unter diesem nahmen alle handels-, kaufmanns- oder andere bücher in welchen alles ordentlich nach seinem dato, ohne versetzung desselben bezeichnet, kein spatium darzwüschen, nichts darinnen durchgestrichen oder radiert ist, verstanden werden und für haussbücher angesehen
    1615 Glücksmann,BernHausb. 162
  • besondere schrifften einer privatspersohn, als ihr haussbuch 
    1709 Mutach 192
  • es sollend vorgemelten schult- und anderen brieffen und obligationen ... collocirt werden ... item verfallene bußen, hauß- und schlaffbücher 
    1715 MurtenStR. 519
  • da der sohn in seinem hausbuch das legatum auf die söhne ohne bedencken selbst verstanden
    1737 Grupen,Disc. 50
  • haus- und s[ude]lbuch 
    1759 SchweizId. IV 993
  • hausbücher und hausaufzeichnungen sind keine gültige rechtsurkunden für denjenigen, der sie geschrieben hat
    BadLR. 1809 Satz 1331
II
Grundbuch
  • die grentz vernoltelung nebst den verschreibungen dem haußbuch einverleyben
    1613 InsterbUrk. 138
III Bezeichnung eines Stadtbuchs (in Rostock)
IV "ein polizeilich angeordnetes Büchelchen zum An- und Abschreiben der Hauseinwohner" Gutzeit,Livl. I 500

unter Ausschluss der Schreibform(en):