Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Hausdiebstahl

Hausdiebstahl

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  • der haußdiebstahl, oder der jenige, so zur zeit einer brunst ... beschicht ... ist schwärer
    NÖLGO. 1656 II 84 § 6
  • der haussdiebstahl, so da begangen wird von haussgenossen
    1709 Mutach 137
  • bey kleinen und besonders haus-diebstählen, ... die sie [praetores] mit gefängniß auf wasser und brodt zu bestrafen pflegen
    1767 HambGSamml. III 490
  • beschwerende umstaͤnde ... sind: der hausdiebstahl, so von dienstleuten, hausgenossen oder tagloͤhnern ... begangen wird
    1769 CCTher. 94 § 11
  • dass die besagte E.M. ihres rechtsgenüglich erhobenen hausdiebstahls halben ... in das zuchthaus abzugeben ... sei
    1780 Schindler,VerbrFreib. 299
unter Ausschluss der Schreibform(en):