Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Hausgenossenmeister

Hausgenossenmeister

  • wäre es daß ein münzmeister oder kämmerer ... einer dem andern oder sonst iemand anders an sie um schuld zuzusprechen hätt, dem soll man ... zusprechen ... vor den zweien hausgenoßenmeistern unter der münz
    1409 WormsChr. 174