Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Hausgenossenzins

Hausgenossenzins

  • insonderheit aber die unansäßigen [bergleute] zu ablegung einer unterthanen-pflicht anhalten und ihnen jährlich 8 gr. sogenannten hausgenossen-zins ... neuerlich abfordern
    1724 Dresden/CAug. Forts. I 1 Sp. 1353
  • 15 w.gr. handwerkszins von 1 schmied, ...; 73 w.gr. hausgenossenzins
    1738 MittNordbExk. 15 (1892) 270
  • daß die bey ihren eltern sich aufhaltende kinder ... einen gewißen haußgenossen-zinß entrichten
    1749 Klingner I 148
unter Ausschluss der Schreibform(en):