Hausgerechtigkeit

I Geltendmachung des Sperr- und Pfandrechts an den eingebrachten Sachen des Mieters durch den Vermieter
  • da ein haußherr sich der ihm allenfalls auch mit zuziehung des unterrichters ... vorkehrender haußgerechtigkeit gebrauchte
    1693 CAustr. I 45 Faksimile
  • die haus-herren ihre haus-innleut nicht ehender ausziehen lassen, bis ihnen der ausständige zinnß erleget worden; indeme sie die wohnung spoͤren und schloͤsser vor die thuͤr schlagen, welches die hausgerechtigkeit genennet wird
    1752 Greneck 382 Faksimile
  • dem hausinhaber gebühret ein vorrecht auf den illata des bestandmannes und kann sich der gewöhnlichen hausgerechtigkeit der ordnung nach gebrauchen
    oJ. TractIurVar. I 302
II "das an einem Hause haftende Recht auf einen Anteil am Gemeindegut" SchweizId. VI 235
III die mit einem Hause verbundenen Befugnisse
  • die vmmarkte hausgerechtigkeit mit bot vnd verbot, frefel vnd bußen
    16. Jh. FreibDiözArch.² 5 (1904) 57