Hausgerechtigkeit
Hausgerechtigkeit
I
Geltendmachung des Sperr- und Pfandrechts an den eingebrachten Sachen des Mieters durch den Vermieter
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da ein haußherr sich der ihm allenfalls auch mit zuziehung des unterrichters ... vorkehrender haußgerechtigkeit gebrauchte1693 CAustr. I 45 Faksimile
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die haus-herren ihre haus-innleut nicht ehender ausziehen lassen, bis ihnen der ausständige zinnß erleget worden; indeme sie die wohnung spoͤren und schloͤsser vor die thuͤr schlagen, welches die hausgerechtigkeit genennet wird1752 Greneck 382 Faksimile
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dem hausinhaber gebühret ein vorrecht auf den illata des bestandmannes und kann sich der gewöhnlichen hausgerechtigkeit der ordnung nach gebrauchenoJ. TractIurVar. I 302
II
"das an einem Hause haftende Recht auf einen Anteil am Gemeindegut" SchweizId. VI 235
III
die mit einem Hause verbundenen Befugnisse
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die vmmarkte hausgerechtigkeit mit bot vnd verbot, frefel vnd bußen16. Jh. FreibDiözArch.² 5 (1904) 57