Deutsches Rechtswörterbuch (DRW): Hausgewähr

Hausgewähr

die Gewähr (IV 1) an einem Haus
  • seie clägerin ... nicht weniger ... als nemblichen vor der hausgewöhr ... von 85 gewöhraußzügen 21 fl. 15 kr. zu bezahlen schuldig
    1719 Chorinsky,Mat. II RegAbsch. v. 19.4.
  • negative, was in einer hausgewöhr begriffen, kann absque consensu domini directi nicht zertheilet werden
    1752 Chorinsky,Mat. V 30
  • die halbe haus-gewöhr bey hinzuheyrathung eines neuen ehe-stands ... 45 kr.
    1752 Greneck 297
unter Ausschluss der Schreibform(en):